Die ländlichen Siedlungsformen und die Erbregelung auf den Bauernhöfen in der Grafschaft
Schaumburg
(Versuch einer zusammenfassenden Darstellung der Gesellschaftsstruktur unserer Vorfahren)
Wie in dieser Homepage an anderer Stelle bereits beschrieben wurde, betätigte sich der Mensch in der Frühzeit als Sammler und Jäger bevor er sesshaft wurde und siedelte – zunächst einzeln, später gemeinschaftlich in Dörfern. Er rodete Wälder, legte Sümpfe trocken, kultivierte Moore und begann das so erworbene Land zu beackern und zu bewirtschaften. Aus der bäuerlichen Tätigkeit entwickelte sich der „Urberuf“ Bauernstand als Kulturträger.
Form und Aufbau der siedelnden Gemeinschaft dieser Bauern waren abhängig von der Bodenart und dessen Fruchtbarkeit, sowie von der Wirtschaftsform und von den traditionellen Gewohnheiten und der kulturellen Identität der Bewohner. Im Gegensatz zur Einzelsiedlung, einem Wohnplatz oder Einzelgehöft, ist das Dorf eine menschliche Wohnstätte unterschiedlicher Größe, die zumeist durch eine landwirtschaftlich geprägte Siedlungs- und Sozialstruktur gekennzeichnet war und nach wie vor auch noch ist.
Dörfer werden von Alters her klassifiziert nach deren Grundriss, Lage, sozialökonomischer Funktion und Wirtschaftsweise; man unterscheidet in:
Haufendörfer entstanden durch das Zusammenwachsen benachbarter Gehöfte. Sie sind meist um einen zentralen Platz (Anger oder Teich) angelegt. Aus den für das Auetal ursprünglich so typischen Hagenhufendörfern entwickelten sich im Laufe der Zeit solche Haufendörfer.
Der offensichtliche Wandel des ländlichen Raumes hat seit dem Zweiten Weltkrieg auch die tradionellen ländlichen Siedlungsformen so stark verändert, dass die einstmals typischen dörflichen Strukturen häufig nicht mehr vorhanden oder erkennbar sind. Durch den Aufbau von Freilichtmuseen wird versucht, die ursprünglichen landestypischen Dorfarten grundrissgetreu darzustellen.
Aus der germanischen Zeit stammend überlebte die Aufteilung und Zuordnung des Ackerlandes und damit auch das gemeinsam genutzte Gemeindeland eines so strukturierten dörflichen Gemeinwesens bis in das späte Mittelalter; eine Zersplitterung der Souveränität und Aneignung durch Fremde wurde dadurch weitgehend verhindert, die Stellung des Bauern gestärkt. Mit Beginn des Feudalismus und dem damit einhergehenden Lehnswesen ging jedoch der Besitz vieler Bauern, wie auch das Gemeindeland durch „Abrundung“ herrschaftlicher Güter des seiner lehnsstaatlichen Aufgaben verlustig gehenden Adels in dessen Eigentum über. Der davon betroffene Bauer wurde entweder von seinem Beitz verdrängt, oder hatte Abgaben in Form von Steuern an seinen Grundherren zu entrichten, oder er geriet in ein Lehnsverhältnis zu einem weltlichen oder kirchlichen Herrn (Adel, Kirche, Kloster), an dem er in der Folge dann Abgaben oder Dienstleistungen (Feudallasten) zu entrichten hatte. Im Rahmen der sogenannten Villikationsverfassung (Agrarverfassung, 8. bis 14. Jahrhundert) konnte er auch als grundherrlicher Verwaltungsbeamter eingesetzt werden, er wurde dann als „Meier“ (Erbpächter) dieses vormals meist eigenen und jetzigen Herren-Hofes bezeichnet, womit er zwar Vorsteher eines Fronhofes und damit Leiter des Hofgerichts, aber nicht mehr im Besitz eigener Ländereien war. Anders als in anderen Ländern des deutschen Reichs zählten nach dieser Verfassung solche Meier in Niedersachsen, Westfalen und Österreich weiterhin zu den freien Großbauern, sie bildeten mit ihren im eigenen Besitz befindlichen und vererbbaren Hof nebst zugehörigen Stallungen, Scheunen usw. den freien Bauernstand, auch wenn sie das von ihnen bewirtschaftete Land nur gepachtet oder zu Lehen erhalten hatten.
Auch nach dem 14. Jahrhundert bezeichnete man die Pächter solcher Güter. Den sogenannten „Meierhöfen“ als „Meier“ oder auch als „Meierhofer“. Sie, die Pächter, blieben weiterhin freie Bauern ihres oftmals vererblichen Betriebes, die Höhe der zu entrichtenden Pacht wurde durch einen auf das Meierrecht beruhendem „Meierbrief“ bestimmt. Ein solcher Meierbrief regelte die Art, den Umfang und den Bestand der zur Bewirtschaftung und Verwaltung der überlassenen Wirtschaftseinheit durch das sogenannte „Meierrecht“, wodurch auch das örtlich spezifische Besitz- und Verwaltungsrecht der in Verwaltung gegebenen Höfe/Ländereien zu einem vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrecht umgewandelt wurde. Es war das in der Grafschaft Schaumburg vorherrschende und prägende Besitzrecht (wobei anzumerken ist, dass in der frühen Neuzeit jedes Fürstentum in Norddeutschland sein eigenes Meierrecht hatte). Im Verlauf des 16. Jh. Wurde aus dem zuvor meist zeitlich begrenzten Nutzungsrecht ein erblich dingliches Recht auf Nutzung übertragenen Gutes mit der Verbindlichkeit, das Gut den Grundsätzen bäuerlicher Wirtschaftsführung gemäß zu bewirtschaften, mögliche Spanndienste und bestimmte jährliche Leistungen in Form einer festgelegten Pacht zu entrichten und nach Ablauf festgesetzter Perioden einen neuen Meierbrief zu lösen.
Nach Wirksamwerden des durch den Freiherrn von und zum Stein auf den Weg gebrachten Ablösungsgesetzes von 1832, im Zuge der Bauernbefreiung nach der Märzrevolution 1848 entfielen die Pachtzahlungen an die Lehnsherren, ein Einlösen von Meierbriefen war nicht mehr erforderlich, die Schaumburger Bauern waren wieder Herren auf eigenem Grund und Boden. Anstelle der als lästige „Feudallasten“ empfundenen Abgaben oder Frondienste an ihre Lehns- oder Grundherren hatten sie nun Abgaben und Dienstleistungen in Form von Steuern und Wehrdienst an den Staat zu entrichten bzw. zu leisten.
Die Einteilung der Höfe erfolgte nach der Größe des Besitzes als Hufenland (1 Hufe = 30 Morgen). Danach waren:
Die Klassifizierung der Höfe in obiger Form wurde unter Berücksichtigung der Hofgröße, seines Steuerwertes und der sozialen Stellung des auf seinem Hof „residierenden Bauern“ vorgenommen. Die Benennung Ackerhof, Vollspännerhof, Vollmeierhof, Halbacker-, Halbmeier-, Dreiviertelspänner- und Halbspännerhof sowie Groß- und Kleinköthnerhof usw. beziehen sich gemäß Meyers Konversationslexikon von 1888 auf den Umfang, nicht auf besondere rechtliche Verhältnisse der Bauerngüter. Diese Einordnung hatte bis zum Ende des 19. Jh. Bestand. Auf die sozialen Unterschiede zwischen den Besitzern der verschiedenen Hof-Kategorien wurde streng geachtet, die daraus entstandenen Barrieren konnten nur selten durchbrochen werden.
Zur Sicherstellung der bäuerlichen Existenz wurde bereits im 16. Jh. eine Aufteilung des Erbhofes unter den Kindern untersagt; es galt das Ältestenrecht, das Majorat. Die Stiftung eines solchen Majorats sollte der Zersplitterung von Landbesitz entgegenwirken. Es konnte aber nur dann eingerichtet werden, wenn der Besitzer des Hofes in vollem Umfang über seine Güter verfügen konnte, was auf dem Bredehof in Rolfshagen und den Höfen in Borstel offenbar überweigend der Fall gewesen zu sein schien. Danach erbte der jeweils älteste Sohn den Hof, die übrigen Geschwister gingen leer aus, sie mussten weichen, konnten aber als Knecht oder Magd auf dem Hof bleiben. Aus diesem Grunde heirateten auch die Zweit- und Drittsöhne vom Rolfshagener Bredehof die Töchter von solchen Bauernhöfen, auf denen ein männlicher Erbe fehlte. Somit gründeten sie durch Einheirat „Dynastien“ u. a. in den Nachbargemeinden:
Folgende Datenbanken wurden auf der Suche nach dem Namen Bredemeier bemüht:
· GEDBAS Datenbank Historischer Adressbücher, FOKO,
· Forschungsdatenbanken der Vereine,
· Online Ortsfamilienbücher,
· Volkszahlregister Schleswig Holstein,
· Deutsche Verlustlisten 1. Weltkrieg,
· Grabsteine Ostfriesland,
· Sterbebilder (Bayerischer Landesverein für Familienkunde e.V.),
· Bremer Passagierlisten,
· Auswanderer aus dem Großherzogtum Oldenburg,
· Daten-Erfassungs-System (DES), WGfF
· Totenzettel und Zufallsfunde (Verdener Familienforscher)
Diese Webseite wurde mit Jimdo erstellt! Jetzt kostenlos registrieren auf https://de.jimdo.com